Herzlich Willkommen

Ausgabe von Gastkarten

Gastkarten für den Andelshofer Weiher sind nicht frei verkäuflich und werden ausschließlich an Urlaubsgäste der Stadt Überlingen ausgegeben, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins und einer zum Zeitpunkt der Ausübung der Fischerei gültigen „Echt Bodensee Card“ sind.

Beides muss am Gewässer mitgeführt werden!


Ausgabe von Gastkarten nur vom 15.Mai - 31.Dezember jeden Jahres.


Neue Ausgabestelle für Gastkarten werden in kürze bekannt gegeben. 




Gewässersatzung für den Andelshofer Weiher

Der ANDELSHOFER WEIHER (NEUWEIHER) ist im Besitz der Stadtwerke Überlingen und wurde durch den SAV Überlingen gepachtet. In erster Linie dient dieses Gewässer der Stromgewinnung, wie es auch im Pachtvertrag zum Ausdruckgebracht wurde. Das Gewässer liegt außerdem im Landschaftsschutzgebiet „Nördliches Bodenseeufer“ und ist als größter Weiher im Bodenseegebiet Brut- und Rückzugsgebiet vieler seltener Vogelarten, die unter ständiger Beobachtung verschiedener Naturschutzverbände stehen. Der Gemeingebrauch des Gewässers ist zusätzlich in einer Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis geregelt. Bei der Ausübung der Angelfischerei sind daher nicht nur die Bestimmungen des Fischereigesetzes und der Landesfischerei-verordnung von Baden - Württemberg zu beachten, sondern vielmehr ergeben sich aus den Normen der oben aufgeführten Verträge, Gesetze und Verordnungen für den Angler weitere Auflagen und Verbote, die im wesentlichen im § 8 Abs. 3 dieser Satzung zusammengestellt sind. Da diese Bestimmungen durch die entsprechenden Organe jederzeit geändert werden können, werden Änderungen, die die Angelfischerei betreffen den Mitgliedern in Rundschreiben bekannt gegeben. Diese Satzung regelt die fischereiliche Bewirtschaftung, insbesondere die Ausübung der Angelfischerei im Bereich des Andelshofer Weihers.

§ 1
Fischereiberechtigte

Fischereiberechtigt sind alle Personen, die eine Fischereierlaubnis des SAV Überlingen erworben haben. Erlaubnisscheine können allen Gästen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen staatlichen Fischereischeines sind. Keine Erlaubnisscheine erhalten bei uns Personen, die wegen Verstoßes gegen unsere gültige Gewässersatzung vom Gewässer verwiesen wurden!!! Die Erlaubnisscheine sind nicht übertragbar und nur für den Zeitraum gültig, für den sie ausgestellt sind. Mit dem Erwerb eines Erlaubnisscheines unterwirft sich der Inhaber den Bestimmungen dieser Satzung. Insofern ist die Gewässersatzung wesentlicher Bestandteil des Erlaubnisscheines. Bei Zuwiderhandlung kann der Erlaubnisschein entschädigungslos entzogen werden. Bei groben Verstößen und/oder Androhung von Gewalt gegenüber dem Kontrollpersonal, behält sich der SAV Überlingen vor, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und Dem- oder Denjenigen keine weitere Fischereierlaubnis mehr auszustellen!!!

§ 2
Nutzungs- und Betretungsrecht der Weiheranlage

Das Betreten der gesamten Weiheranlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Eigentümer (Pächter) lehnt jede Haftung für Unfälle ab, die bei der Ausübung der Fischerei durch den vorhandenen Zustand des Gewässers, seiner Uferanlage oder der Angelstege entstehen. Zur Ausübung der Angelfischerei stehen den Fischereiberechtigten die vorhandenen Stege ab dem Steg 4 und der Damm, mit Ausnahme der Sperrzone am Damm (Schild am Damm bis Ende des Dammes) und das eingefriedete Gebiet um das Wasserschloss (Auslauf) zur Verfügung. Es gelten ab dem Jahr 2008 folgende Fischereizeiten für Gäste: Von 6.00 morgens bis 22.00 Uhr abends!!! Gastfischer haben den Angelplatz bis spätestens um 22.15 Uhr zu räumen und das Weihergelände zu verlassen! Hinsichtlich der zeitlichen Unterschiede beim Befischen der ZONE 1 und 2 gilt folgendes: Vom Ufer aus darf in der ZONE 2 (ab dem Steg 4 bis zum Schild am Damm) das ganze Jahr gefischt werden. Das Schild befindet sich am Damm ca. 40m vor dem Wasserschloss und ist der Grenzpunkt zur ZONE1. Dieses Gebiet (vom Schild bis zum Ende des Dammes) darf erst ab dem 15.08. eines jeden Jahres befischt und auch betreten werden. Die Stege 1, 2, 2a und 3 sind ab sofort für Gastangler gesperrt! Dies hat die JHV am 29.03.2008 so beschlossen.

§ 3
Schongebiete, Schonzeiten, Schonmaße sowie die Anlandepflicht für nichteinheimische Fische

1. Schongebiete:
Zur Hege und Pflege des Fischbestandes kann die Vorstandschaft des SAV Überlingen einzelne Gewässerabschnitte, sowie Uferabschnitte zu Schongebieten erklären, falls solche Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls werden die Ausgabestellen durch Rundschreiben entsprechend informiert.

2. Schonmaße und Schonzeiten:
(Fischart, Schonmaß, Schonzeit)

  • Aal, 50 cm, 1.10. bis einschließlich 1.3.
  • Forellen, 30 cm, 01.10. bis einschließlich 28.02.
  • Hecht, 50 cm, 15.02. bis einschließlich 15.05.
  • Karpfen, 35 cm, keine
  • Schleie, 25 cm, 15.05. bis einschließlich 30.06.
  • Zander, 45 cm, 15.02. bis einschließlich 15.05.
  • Bitterling -- ganzjährig !
  • Teichmuschel -- ganzjährig !

Tägliches Fanglimit: 2 Raubfische (2 Hechte oder 2 Zander), + 3 Friedfische (Karpfen oder Schleien), + 2 Forellen. Für alle anderen Fischarten besteht keine Fangbegrenzung! Gefangene untermaßige Fische sind so schonend wie möglich zu behandeln und unverzüglich ins Wasser mit dem Kescher oder mit nassen Händen, zurückzusetzen, sofern sie noch lebensfähig sind! Nicht mehr lebensfähige untermaßige Fische sind sofort waidgerecht zu töten und in die Fangliste einzutragen. Der Haken mit dem Köder ist hierbei im Fischkörper zu belassen, solange sich der Angler am Wasser befindet! Wenn am Fangplatz bereits mehrere untermaßige Fische angelandet wurden, ist der Angelplatz zu wechseln! Fische, die am Tag des Fanges keiner Schonzeit unterliegen und das geforderte Schonmaß erreicht haben, sind sofort nach dem Anlanden waidgerecht zu töten. Das Hältern von maßigen Fischen in Setzkeschern, Karpfensäcken oder sonstigen Behältnissen ist verboten. Der Fang darf nicht am Wasser ausgenommen werden. Jeder gefangene Fisch ist sofort nach dem Versorgen in die Fangliste einzutragen. Gefangene Fische nichteinheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden (LFischVO § 2)! Sie sind sofort waidgerecht zu töten und zu verwerten/entsorgen.

§ 4
Angelgeräte und Köder

Im Andelshofer Weiher ist es gestattet, mit 2 Angelruten zu angeln. Der Abstand der Ruten darf nicht mehr als 10m betragen bzw. sie müssen sich auf einem Steg befinden! Zulässig ist dabei auch das Angeln mit 1 Grundrute und gleichzeitig mit 1 Spinnrute. Die Angelruten dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben und sind beim Verlassen des Angelplatzes/Steges aus dem Wasser zu nehmen. Nichtbeaufsichtigte Angelruten werden von Kontrollberechtigten eingezogen. Das Fangen von Köderfischen mit der Köderfischsenke, mit Reusen oder sonstigen Fangbehältnissen ist verboten! Das Mitbringen von Köderfischen aus anderen Gewässern ist verboten. Dadurch könnten u.a. Fischparasiten und -krankheiten eingeschleppt werden. Als Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die kein Schonmaß und keine Schonzeit festgesetzt wurde. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist generell verboten! Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon, dürfen erst als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wuden (LFischVO §3). Es ist nicht gestattet mit Drillingen und Zwillingen auf Friedfische zu angeln, und Legangeln, Puppen, Zocker sowie Vorfächer mit mehreren Anbissstellen zu verwenden. Als Köder sind alle künstlichen und natürlichen Köder zugelassen.

Anfüttern:

  • pro Tag max. 250 Gramm pro Angler
  • nur am Angeltag

Des Weiteren dürfen Anfütterungsmittel nicht mittels Luftmatratzen, Booten (auch keine ferngesteuerten) oder sonstigen Schwimmkörpern bzw. selbst schwimmend in das Gewässer eingebracht werden. Zur Schonung der untermaßigen Raubfische, insbesondere der Hechte, darf beim Einsatz von Köderfischen unter 15cm Länge nur ein Einzelhaken verwendet werden.

§ 5
Gewässeraufsicht

Um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Gewässersatzung eingehalten werden, sind neben Polizei, sowie der staatlichen Fischereiaufsicht alle Mitglieder im eigenen, und im Interesse des Vereins angehalten, Kontrollen durchzuführen und bei Verstößen die Fakten an die Vorstandschaft weiterzuleiten.

Auf Verlangen der Kontrollpersonen sind vorzuzeigen:

  • der Fischereischein
  • der Erlaubnisschein
  • die verwendeten Angelgeräte
  • alle Behältnisse mit Fischen

Die Polizei und der staatliche Fischereiaufseher sind berechtigt, auch die im Fahrzeug mitgeführten Angelgeräte und den bereits verstauten Fang zu überprüfen! Den Anordnungen der Kontrollorgane ist in jedem Fall Folge zu leisten!

§ 6
Sonstige Bestimmungen

1. Führen der Fangliste
Mit Beginn der Saison 2001 muss in der Fangliste die Uhrzeit beim Beginn des Angelns vor dem Auswerfen der Angeln eingetragen werden. Vor dem Verlassen der Weiheranlage sind in die Fangstatistik mindestens einzutragen: Uhrzeit bei Angelende, gefangene Fische nach Fischart, Anzahl und Länge! Das genaue Gewicht kann nach dem Wiegen nachgetragen werden. Die Fangliste ist ordentlich auszufüllen, da sie dem Verein wertvolle Daten zur fischereilichen Bewirtschaftung des Gewässers liefern soll. Demzufolge sind auch besondere Feststellungen wie Fischkrankheiten, Kormoranbefall oder die Beobachtung seltener Tierarten in der Fangstatistik unter Bemerkungen einzutragen. Bei Gästen behält sich der Verein vor, keine Karten mehr auszugeben, sofern die Fangliste nicht oder nicht richtig ausgefüllt ist, oder die Fanglisten nicht abgegeben werden! Die Fanglisten müssen bis zum 15.12. eines jeden Jahres abgegeben sein.

2. Vereinsveranstaltungen:
Bei An-, Nacht- und Abfischen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen die ein Gemeinschaftsfischen der Vereinsmitglieder beinhalten, werden von den Ausgabestellen keine Karten ausgegeben.

3. Zusammenstellung der wichtigsten Auflagen und Verbote

Es ist nicht gestattet:

  • die vorhandene Bepflanzung der Uferanlage mehr als notwendig zu belasten,
  • Pflanzen aller Art, Sträucher, Bäume und Schilf durch andere als vom Verein oder vom Grundstückseigentümer beauftragten Personen zu entfernen oder zurück zu schneiden,
  • in geschlossene Schilf- oder Röhrichtbestände einzudringen,
  • an den vorhandenen Uferanlagen, sowie Zäunen, Schildern und den Stegen Beschädigungen oder Veränderungen vorzunehmen,
  • eigenmächtig Angelplätze anzulegen,
  • auf dem gesamten Weihergelände zu zelten, im Freien zu übernachten, offenes Feuer zu betreiben, zu grillen oder Hunde frei laufen zu lassen.
  • das Gewässer mit anderen Schwimmkörpern als dem Vereinsboot zu befahren, das Einsetzen von Modellschiffen, die Inbetriebnahme von Modellflugzeugen oder anderen Fluggeräten, im Weiher zu baden oder im Winter die Eisfischerei zu betreiben oder Schlittschuh zu fahren,
  • anderen wildlebenden Tieren am Gewässer nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder zu fangen, Puppen, Larven Eier, Nester oder sonstige Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören bzw. bei brütenden Vögeln deren Brutablauf oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise zu beeinträchtigen,
  • Amphibien, Reptilien und Fische, insbesondere nichteinheimischer Arten sowie Aquarien- oder Zierteichfische im Weiher auszusetzen,
  • Kraftfahrzeuge auf anderen, als in der Weiherskizze aufgeführten Parkplätzen, abzustellen*,
  • die Anlage zu verschmutzen. Alle während des Angelns anfallenden Abfälle, sowie nicht mehr benötigtes Angelgerät sind durch den Angler selbst zu entsorgen. Es wird nicht geduldet, dass Abfälle am Angelplatz liegen bleiben oder gar ins Wasser geworfen werden!
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