Herzlich Willkommen

Jugendgruppe

Jugendordnung des SPORT-ANGLER-VEREIN (SAV) Überlingen e.V. Bodensee

§ 1

Aufnahme in die Jugendgruppe
In die Jugendgruppe des SAV Überlingen e. V. kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wer
a) das 10. Lebensjahr vollendet hat und 
b) im Besitz eines gültigen Jugend- oder Jahresfischereischeines ist.

§2
Aufnahme in den Verein 
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich vom Jugendlichen und dem Erziehungsberechtigten zu beantragen.

§ 3

Rechte und Pflichten
Mit der Aufnahme in den Verein erwirbt der Jugendliche die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, soweit diese nicht durch Gesetz oder die Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt sind.

§ 4
Sportfischerprüfung

Bis zum 16. Lebensjahr muss die Sportfischerprüfung abgelegt werden, ansonsten ist der Jugendliche nicht mehr fischereiberechtigt.
Jugendliche die das 14. Lebensjahr vollendet, und die Sportfischerprüfung abgelegt haben, sind fischereiberechtigt und dürfen ohne Aufsicht, auf eigene Verantwortung, die Fischerei ausüben.

§ 5

Erlaubnisschein
1. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten einen    Jugenderlaubnisschein, der zum Fischen mit 1 Rute berechtigt.
2. Hat der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet und ist er im Besitze eines Jahresfischereischeines, so kann er mit Zustimmung des Jugendwartes den Erlaubnisschein für Erwachsene  (Weiherkarte) erwerben. 
Die Gewässersatzung ist zu beachten !

§ 6
Fischereizeiten, Bootsbenutzung

Es gelten die gesetzlichen Fischereizeiten.
Nach Sonnenuntergang ist den Jugendlichen die Angelfischerei nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereiausübungsberechtigten gestattet. Das Vereinsboot darf ebenfalls nur unter den gleichen Bedingungen benutzt werden.

§ 7

Arbeitsleistungen
Jugendliche werden nach Vollendung des 16. Lebensjahres wie folgt zu Arbeitsleistungen herangezogen.
a) Gewässerunterhaltung  „ Andele „ 4 Stunden jährlich.
b) Vereinsveranstaltungen, 4 Stunden zwischen 11:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Sollte ein Jugendlicher die Erwachsenen Karte erwerben, so ist er voll Arbeitspflichtig und hat 10 Arbeitsstunden zur Gewässerunterhaltung zu leisten.

§ 8
Jugendraum

Der Jugendliche hat Anspruch auf Benutzung des Jugendraumes.
Das nähere regelt die Jugendraumordnung.
Jugendraumschlüssel können beim Hüttenwirt gegen ein Pfandgeld von € 15,-- empfangen werden.

§ 9
Gebühren und Beiträge 

1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Der Jahresbeitrag bei Erwerb des Jugenderlaubnisscheines beträgt €  50,00
3. Bei Erwerb der Weiherkarte für Erwachsene wird neben der Gebühr von € 100,00  auch der Jahresgrundbeitrag in Höhe von € 100,00  zur Zahlung fällig.

Stichtag 31.03.  Wird ein Jugendlicher vor dem 31.03. des laufenden Kalenderjahres 18 Jahre alt, so wird er automatisch zum aktiven, erwachsenen Mitglied. (Auch Beitragsmäßig)

Erreicht der Jugendliche nach dem 31.03. das 18. Lebensjahr, bleibt er Beitragsmäßig, Jugendlicher, erlangt aber ab seinem Geburtstag die vollen Rechte und Pflichten eines aktiven Erwachsenen Mitglieds.
Jeder Jugendliche muss rechtzeitig vor Ausscheiden aus der Jugendgruppe seinen zukünftigen Staus im SAV bekannt geben. (aktiv, passiv, Schüler etc.) Dies ist wichtig um unnötige Fehlbuchungen zu vermeiden, sollte er sich nicht melden, so wird er automatisch als Erwachsenes aktives Mitglied geführt
Gegen Vorlage eines Schüler-, Truppen-  oder Studentenausweises, kann eine Ermäßigung des Erwachsenenbeitrags beantragt werden.
Die Höhe der Ermäßigung legt die Jahreshauptversammlung fest.

§ 10
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Die Bestimmungen dieser Jugendordnung treten mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Sie wird jeden Jugendlichen ausgehändigt, und liegt im Jugendraum zur Einsichtnahme aus.


 

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